§ 2 NÖ LMKGG Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

NÖ LMKGG - NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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