(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichtigen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landesregierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Aufsichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechtskraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen.
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