(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. | Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (§ 2); | |||||||||
2. | Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 FlUVO mit der Angabe, ob die Überprüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht; | |||||||||
3. | je nach den Gebührenbemessungskriterien der Art der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen | |||||||||
- | die Art und Zahl der Tiere, | |||||||||
- | die Art und Menge der kontrollierten Ware, | |||||||||
- | die verwendete Untersuchungsmethode und | |||||||||
- | den Zeitaufwand und den Arbeitsaufwand; | |||||||||
4. | Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke in km (§ 6 Abs. 2); | |||||||||
5. | Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für zusätzliche Untersuchungen sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten. |
(2) Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
(3) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln.
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