(1) Ist der Dienstbereich eines Wachorgans mit dem Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung definiert, erstreckt sich der Dienstbereich ab Inkrafttreten der Organisationsänderung auf jene Gemeinden, die zum Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zählten. Der örtliche Dienstbereich ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Organisationsänderung von jener Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis und Landeskulturwachenkataster einzutragen, in deren Sprengel der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.
(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 zuständig, in deren Sprengel der Dienstbereich bzw. der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.
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