Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LKWG

NÖ Landeskulturwachengesetz

NÖ LKWG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.05.2018
NÖ Landeskulturwachengesetz
StF: LGBl. 6125-0

§ 1 NÖ LKWG Geltungsbereich


Sehen landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sowie im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes die Bestätigung und/oder Beeidigung von Wachorganen vor, sind bzw. ist diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.

§ 2 NÖ LKWG Bestätigung, Beeidigung


(1) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des Dienstbereiches liegt. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid, wenn die Bestellung auf keinem Bescheid beruht.

(2) Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Bereits für einen Dienstbereich bestätigte und/oder beeidete Wachorgane müssen bei Hinzukommen eines oder mehrerer Dienstbereiche nicht neuerlich beeidet werden. Sie sind an ihr bereits geleistetes Gelöbnis zu erinnern.

§ 3 NÖ LKWG Dienstausweis, Dienstabzeichen


(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:

-

Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,

-

die Eigenschaft als Wachorgan,

-

den Hinweis

auf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und

auf die Bestimmungen dieses Gesetzes,

-

den örtlichen Dienstbereich,

-

die ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie

-

die Nummer des Dienstabzeichens.

Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.

(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.

(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 4 NÖ LKWG Tragen des Dienstabzeichens und Mitführen des Dienstausweises, Verlust


(1) Die Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.

(2) Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Diese Behörde hat dabei in das Duplikat des Dienstausweises sämtliche Dienstbereiche einzutragen, die im verlorenen Dienstausweis eingetragen waren.

§ 5 NÖ LKWG Landeskulturwachenkataster


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in automatisierter Form geführt werden.

§ 6 NÖ LKWG Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

Generalien,

Dienstausweisdaten,

Dienstbereichsdaten und

Daten über Dienstabzeichen

von bestätigten und/oder beeideten Landeskulturwachen automatisiert zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.

(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

§ 7 NÖ LKWG Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung


(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

§ 8 NÖ LKWG Meldung des Wegfalls der Bestellung


Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.

§ 9 NÖ LKWG Übergangsbestimmungen


(1) Ist der Dienstbereich eines Wachorgans mit dem Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung definiert, erstreckt sich der Dienstbereich ab Inkrafttreten der Organisationsänderung auf jene Gemeinden, die zum Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zählten. Der örtliche Dienstbereich ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Organisationsänderung von jener Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis und Landeskulturwachenkataster einzutragen, in deren Sprengel der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.

(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 zuständig, in deren Sprengel der Dienstbereich bzw. der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.

§ 10 NÖ LKWG Inkrafttreten


(1) § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

NÖ Landeskulturwachengesetz (NÖ LKWG) Fundstelle


NÖ Landeskulturwachengesetz
StF: LGBl. 6125-0

Änderung

LGBl. 6125-1

LGBl. 6125-2

LGBl. Nr. 96/2015

LGBl. Nr. 23/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:

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