§ 7 NÖ LKWG Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung

NÖ LKWG - NÖ Landeskulturwachengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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