§ 8 NÖ LKWG Meldung des Wegfalls der Bestellung

NÖ LKWG - NÖ Landeskulturwachengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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