(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:
- | Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes, | |||||||||
- | die Eigenschaft als Wachorgan, | |||||||||
- | den Hinweis | |||||||||
– | auf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und | |||||||||
– | auf die Bestimmungen dieses Gesetzes, | |||||||||
- | den örtlichen Dienstbereich, | |||||||||
- | die ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie | |||||||||
- | die Nummer des Dienstabzeichens. | |||||||||
Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen. |
(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.
(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.
(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
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