(1) Die Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.
(2) Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Diese Behörde hat dabei in das Duplikat des Dienstausweises sämtliche Dienstbereiche einzutragen, die im verlorenen Dienstausweis eingetragen waren.
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