Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
(1)Absatz einsDie Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.
(2)Absatz 2Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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