Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
In Kraft seit 23.05.2018 bis 31.12.9999
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