Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz eins§ 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(4)Absatz 4Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.
(5)Absatz 5§§ 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich und 4 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.Paragraphen 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 3, Absatz 2, vierter Spiegelstrich und 4 Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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