(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 76 Abs. 2 NÖ LAO) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 74 NÖ LAO) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu berücksichtigen.
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