Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LFW EMF-VO

Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

NÖ LFW EMF-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO)
StF: LGBl. Nr. 4/2017
[CELEX-Nr.: 32013L0035]

§ 1 NÖ LFW EMF-VO Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

in Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und

auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

NÖ LAO: NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

VEMF: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016

NÖ LFW DOK-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. 9020/6

§ 2 NÖ LFW EMF-VO Begriffsbestimmungen


(1) Elektromagnetische Felder im Sinne dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.

(3) Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.

§ 3 NÖ LFW EMF-VO Expositionsgrenzwerte


(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,

3.

von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,

2.

von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und

3.

von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.

(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin.

(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeber oder die Dienstgeberinnen

1.

unverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2.

ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und

3.

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

§ 4 NÖ LFW EMF-VO Auslösewerte


(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt B bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt B im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.

(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.

(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.

(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 der VEMF, Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 der VEMF, Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.

§ 5 NÖ LFW EMF-VO Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen


Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999.

§ 6 NÖ LFW EMF-VO Bewertungen, Berechnungen und Messungen


(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu

1.

können der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Hersteller bzw. Herstellerinnen oder Inverkehrbringer bzw. Inverkehrbringerinnen, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden,

2.

kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (§ 12) (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU – Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden,

3.

ist die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen,

4.

sind die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten zu berücksichtigen, wie z. B. numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,

5.

können gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Geräteherstellern bzw. Geräteherstellerinnen oder Gerätevertreibern bzw. Gerätevertreiberinnen für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten berücksichtigt werden, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.

(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.

(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen

1.

unter Berücksichtigung der Angaben von Herstellern bzw. Herstellerinnen sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,

2.

den physikalischen Eigenschaften von elektromagnetischen Feldern, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren,

3.

so dokumentiert werden (§ 74a NÖ LAO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).

(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel, die elektromagnetische Felder erzeugen, verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.

§ 7 NÖ LFW EMF-VO Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)


(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 Abs. 2 NÖ LAO anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von

a.

Mehrfachquellen,

b.

elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

Angaben von Herstellern bzw. Herstellerinnen, Inverkehrbringern bzw. Inverkehrbringerinnen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (§ 12) (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,

2.

alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch

a.

Beeinflussung von medizinischen Geräten, wie metallischen Prothesen und elektronischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher), oder von sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen (z. B. Brillen, Ringe, Schmuck), soweit der Dienstgeber oder die Dienstgeberin darüber vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin Kenntnis erlangt hat,

b.

Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände in statischen Magnetfeldern (Projektilwirkung),

c.

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),

d.

Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 6 und 7 NÖ LAO, § 3 NÖ LFW DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen angepasst werden müssen, etwa wenn ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,

5.

ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.

§ 8 NÖ LFW EMF-VO Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen


(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach §§ 76c und 76e NÖ LAO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 10,

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,

8.

das richtige Verhalten in gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,

9.

mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten der Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 76d NÖ LAO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,

2.

die Maßnahmen gemäß § 10,

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

§ 9 NÖ LFW EMF-VO Maßnahmen und Maßnahmenprogramm


(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 76 Abs. 2 NÖ LAO) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.

(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 74 NÖ LAO) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.

(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu berücksichtigen.

§ 10 NÖ LFW EMF-VO Inhalt des Maßnahmenprogramms


Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

1.

bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a.

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,

b.

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben von Herstellern bzw. Herstellerinnen und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen,

c.

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a.

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b.

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a.

Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,

b.

Begrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.

§ 11 NÖ LFW EMF-VO Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung


(1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen gemäß § 76f Abs. 2 NÖ LAO zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.

(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

§ 12 NÖ LFW EMF-VO Umgesetzte EU-Richtlinie


Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62.

 

Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO) Fundstelle


Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO)
StF: LGBl. Nr. 4/2017
[CELEX-Nr.: 32013L0035]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2017 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, verordnet:

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO)

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Expositionsgrenzwerte

§ 4

Auslösewerte

§ 5

Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen

§ 6

Bewertungen, Berechnungen und Messungen

§ 7

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 8

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

§ 9 

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 10

Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 11

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung

§ 12

Umgesetzte EU-Richtlinie

 

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