(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich
1. | von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1, | |||||||||
2. | von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2, | |||||||||
3. | von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3 | |||||||||
nicht überschritten werden. |
(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich
1. | von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1, | |||||||||
2. | von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und | |||||||||
3. | von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3 | |||||||||
nicht überschritten werden. |
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin.
(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeber oder die Dienstgeberinnen
1. | unverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken, | |||||||||
2. | ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und | |||||||||
3. | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern. |
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