§ 11 NÖ LFW EMF-VO Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung

NÖ LFW EMF-VO - Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen gemäß § 76f Abs. 2 NÖ LAO zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.

(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ LFW EMF-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ LFW EMF-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ LFW EMF-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ LFW EMF-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ LFW EMF-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NÖ LFW EMF-VO
§ 12 NÖ LFW EMF-VO