(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
– | in Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und | |||||||||
– | auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen. |
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
– | NÖ LAO: NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 | |||||||||
– | VEMF: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016 | |||||||||
– | NÖ LFW DOK-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. 9020/6 |
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