§ 1 NÖ LFW EMF-VO Geltungsbereich

NÖ LFW EMF-VO - Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

in Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und

auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

NÖ LAO: NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

VEMF: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016

NÖ LFW DOK-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. 9020/6

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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