§ 2 NÖ LFW EMF-VO Begriffsbestimmungen

NÖ LFW EMF-VO - Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Elektromagnetische Felder im Sinne dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.

(3) Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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