Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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