Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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