(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
a) | entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt, | |||||||||
b) | ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Gemeinde Abwässer einleitet, | |||||||||
c) | in eine Kanalanlage der Gemeinde Stoffe einbringt, durch die eine Beschädigung der Kanalanlage eintritt oder eintreten könnte, | |||||||||
d) | die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
e) | die gemäß § 17 Abs. 1 in der Entscheidung festgesetzten Fristen bzw. den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt zur Herstellung des Anschlusses des Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage nicht einhält, | |||||||||
f) | entgegen einer bestehenden Anschlußverpflichtung eine öffentliche Fäkalienabfuhr der Gemeinde nicht benützt, | |||||||||
g) | den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwider handelt. |
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.a–f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.g sind von der Gemeinde mit einer Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen unbeschadet der Bestimmungen des § 240 Abs. 5 der NÖ Abgabenordnung der Gemeinde zu, auf deren Kanalanlage oder Fäkalienabfuhr sich die Verwaltungsübertretung bezieht.
0 Kommentare zu § 15 NÖ KG 1977