§ 4 NÖ KG 1977 Sonderabgabe

NÖ KG 1977 - NÖ Kanalgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlage zu gewärtigen, so ist der Liegenschaftseigentümer, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe beschlossen hat, verpflichtet, neben der Kanaleinmündungsabgabe auch die Kosten für die aus diesem Anlaß notwendig werdende Ausgestaltung der Kanalanlagen zu bezahlen (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe ist gleichzeitig mit der Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird aber die Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so beschränkt sich die Verpflichtung jedes einzelnen Betriebes auf einen verhältnismäßigen Teil der Sonderabgabe.

(2) Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn durch Unterbringung oder Erweiterung eines Betriebes in einer bestehenden Baulichkeit nachträglich ein Zustand geschaffen wird, der, wenn er schon beim Anschluß bestanden hätte, die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe begründet hätte.

(3) Eine über das zulässige Maß hinausgehende Beanspruchung ist dann gegeben, wenn sie die ungehinderte Ableitung der Niederschlags- und Abwässer des zugeordneten Einzugsgebietes und den Kanalbetrieb beeinträchtigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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