§ 14 NÖ KG 1977 Abgabenbescheid

NÖ KG 1977 - NÖ Kanalgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)

die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)

die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)

Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d)

die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b)

den Grund der Ausstellung;

c)

bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d)

die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e)

den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f)

die Rechtsmittelbelehrung und

g)

den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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