(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) | die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4); | |||||||||
b) | die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8); | |||||||||
c) | Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren; | |||||||||
d) | die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1). |
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung als Abgabenbescheid; | |||||||||
b) | den Grund der Ausstellung; | |||||||||
c) | bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen; | |||||||||
d) | die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe; | |||||||||
e) | den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge; | |||||||||
f) | die Rechtsmittelbelehrung und | |||||||||
g) | den Tag der Ausfertigung. |
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
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