§ 96 NÖ JG Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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