§ 100a NÖ JG Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

-

Fang,

-

Betäubung,

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Besenderung,

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Vergrämung oder – als letztes Mittel –

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Abschuß.

(2) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingung zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen haben.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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