§ 95a NÖ JG Aussetzen von Wild

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen. Das Aussetzen ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

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das Datum des Aussetzens,

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die Anzahl der Wildtiere, deren Aussetzen beabsichtigt ist, getrennt nach Wildart, Alter und Geschlecht, sowie

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die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers).

(2) Wird Wild in einem Jagdgebiet ausgesetzt, so darf dies nur bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Schußzeit dieser Wildart erfolgen. Wildarten, die keine Schonzeit genießen, dürfen frühestens vier Wochen nach dem Aussetzen bejagt werden.

(3) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf vier Wochen im umfriedeten Eigenjagdgebiet nicht gejagt werden.

(4) Schwarzwild darf in der freien Wildbahn nicht ausgesetzt werden. In eingefriedeten Flächen darf es nur dann gehalten werden, wenn die Einfriedung aus einer hinreichend hohen Mauer oder einer solchen Zäunung besteht, die nach jagdfachlichen Erkenntnissen ein Ausbrechen ausschließt.

(5) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

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die Anzahl der Wildtiere, getrennt nach Alter und Geschlecht,

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eine Begründung für das beabsichtigte Aussetzen,

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das Datum des Aussetzens, sowie

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die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers).

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schwarzwild zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist

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zur Blutauffrischung,

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zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen.

              (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist,

zur Blutauffrischung oder

zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen.

(8) Revierfremde Wildarten, Wildkaninchen sowie nicht heimische Vogelarten dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Revierfremde Wildarten sind solche, die in dem Jagdgebiet überhaupt nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die revierfremde Wildart, Wildkaninchen oder nicht heimische Vogelart

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einheimische (wildlebende) Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden,

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keine Wildschäden zu befürchten sind,

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keine sonstigen Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft zu befürchten sind,

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keine Gefahr für die Sicherheit von Personen zu befürchten ist und

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die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht geschädigt werden.

Vor Bewilligung der Aussetzung nicht heimischer Vogelarten ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen von Wildarten von der Bewilligungspflicht des Abs. 8 ausnehmen, wenn Wildarten landesweit verbreitet sind oder früher waren und eine nachteilige Beeinflussung der heimischen Biotope nicht zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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