(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen:
- | Obst-, Gemüse- und Ziergärten | |||||||||
- | Baumschulen | |||||||||
- | Rebschulen | |||||||||
- | Christbaumkulturen | |||||||||
- | Forstgärten | |||||||||
- | einzelstehende Bäume | |||||||||
- | landfremde Baumarten, mit Ausnahme von Douglasie, Großer Küstentanne, Roteiche, Robinie, Schwarznuss sowie Hybridpappel. |
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf u. dgl., bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes anzusehen. Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedung und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er bedrohliches Anhäufen der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(3) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdaufseher davon Kenntnis, daß solche Vorkehrungen unwirksam geworden sind, hat er hievon unverzüglich dem Besitzer oder dem Obmann des Jagdausschusses Mitteilung zu machen.
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