(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des umfriedeten Eigenjagdgebietes oder den Wildtierhalter vorbehalten.
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