Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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