§ 40 NÖ JG Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.

(2) Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 8 finden auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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