§ 49 NÖ JG Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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