(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
- | die Versteigerungsbedingungen, | |||||||||
- | die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 30 und | |||||||||
- | die Versteigerungsniederschrift. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil der Ersteher den Voraussetzungen des § 26, oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jenen des § 27 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jenem geeigneten Bieter erteilen, der nach dem zur Pachtung nicht zugelassenen oder von dieser ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde (Abs. 3), kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates (§ 132) den Ausrufungspreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen (§ 42).
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