(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Für den Zeitraum, beginnend drei Monate nach dem Tod des Pächters bis zur allfälligen Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch pachtfähige Erben oder bis zu einer allfälligen Neuverpachtung, hat der Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß §§ 26 und 27 von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Obmann des Jagdausschusses erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(3) Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs. 5 die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Erben zu beschränken.
(4) Die auf Grund des § 14 (Vorpachtrechte) zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tod des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des umschließenden oder angrenzenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.
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