§ 46 NÖ JG Änderung des Jagdpachtvertrages

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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