§ 48 NÖ JG Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter

1.

nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;

2.

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27);

3.

die Kaution oder deren Ergänzung (§ 34) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (§ 35);

4.

den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 65 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;

5.

sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;

6.

trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;

7.

den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet.

Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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