§ 30 NÖ JG Kundmachung der Versteigerung

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.

(3) Die Ausschreibung hat mindestens zu enthalten:

1.

den Ort und die Zeit der Versteigerung,

2.

den Ausrufpreis,

3.

das zu erlegende Vadium (Leggeld),

4.

die Dauer der Verpachtung, sowie

5.

die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere

a)

das Ausmaß des Jagdgebietes,

b)

die vorhandenen Wald- und Wasserflächen,

c)

die als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und

d)

den durchschnittlichen Jahresabschuß der letzten Jagdperiode.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JG 2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 NÖ JG
§ 31 NÖ JG