(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.
(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde; | |||||||||
2. | der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder | |||||||||
c) | *) |
*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.
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