§ 28 NÖ HK 1978 Übergangsbestimmungen

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschrift ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, und zwar

a)

heilklimatische Kurorte, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist,

b)

Luftkurorte, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zwanzig Jahre ist.

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, sowie Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten außerhalb von solchen Kurorten, die zu diesem Zeitpunkte bereits anerkannt sind, bzw. die Betriebsbewilligung besitzen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung der nach den angegebenen Indikationen bzw. therapeutischen Anwendungsformen in Betracht kommenden Fachärzte verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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