Anl. 1 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(Zu § 3 Z 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoff im Kilogramm des Wassers, oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt, oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers, oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg,

Jodquellen: Jod 1 mg/kg,

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg,

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-9 Curie (c)/kg.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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