Anl. 3 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(Zu § 15)

Eine Große Heilwasseranlayse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemeratur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente);

Chemische Untersuchung (Ionen in mg/kg, mval/kg und mval %; nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt der wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

Biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen) sowie hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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