§ 7 NÖ GRFG

NÖ GRFG - Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.

(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.

(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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