§ 3 NÖ GRFG Risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

NÖ GRFG - Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement bezüglich der Risikoarten Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko, Reputationsrisiko und Rechtsrisiko risikoavers auszurichten.

(2) Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird.

(3) Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind.

(4) Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.

(5) Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind.

(6) Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das eigene Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.

(7) Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden.

(8) Der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung bedeutet insbesondere, dass

1.

keine offenen Fremdwährungspositionen eingegangen werden,

2.

derivative Finanzgeschäfte nur mit einem entsprechenden Grundgeschäft abgeschlossen werden, und

3.

Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen.

(9) Die Landesregierung hat die Mindestanforderungen für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 8 angeführten Grundsätze nach allgemein anerkannten Prinzipien des Finanzmanagements durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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