Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Niederösterreich und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Niederösterreich gesetzlich geregelt wird.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Sektor Länder der Teilsektor Länder (S. 1312) im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1 (ESVG 2010). |
(2) Sind Rechtsträger nach Abs. 1 an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, mit mehr als 50 % beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.
(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement bezüglich der Risikoarten Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko, Reputationsrisiko und Rechtsrisiko risikoavers auszurichten.
(2) Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird.
(3) Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind.
(4) Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.
(5) Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind.
(6) Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das eigene Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.
(7) Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden.
(8) Der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung bedeutet insbesondere, dass
1. | keine offenen Fremdwährungspositionen eingegangen werden, | |||||||||
2. | derivative Finanzgeschäfte nur mit einem entsprechenden Grundgeschäft abgeschlossen werden, und | |||||||||
3. | Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen. |
(9) Die Landesregierung hat die Mindestanforderungen für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 8 angeführten Grundsätze nach allgemein anerkannten Prinzipien des Finanzmanagements durch Verordnung festzulegen.
(1) Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung sowie einen mittelfristigen Ausblick zu Grunde zu legen.
(2) Sofern dies im Hinblick auf Struktur und Volumen ihrer Finanzgeschäfte und die für deren Management zur Verfügung stehende Organisation den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, haben die Rechtsträger für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander personell getrennt sind. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(1) Jeder Rechtsträger hat in seinen Rechnungsabschluss bzw. Jahresabschluss einen Bericht über alle in diesem Jahr zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts neu getätigten Finanzgeschäfte und einen Bericht über den jeweiligen Schuldenstand aufzunehmen.
(2) Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.
(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(3) Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.
(4) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten diese Gesetzes bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.
(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.
(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.