§ 5 NÖ GRFG Bericht

NÖ GRFG - Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder Rechtsträger hat in seinen Rechnungsabschluss bzw. Jahresabschluss einen Bericht über alle in diesem Jahr zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts neu getätigten Finanzgeschäfte und einen Bericht über den jeweiligen Schuldenstand aufzunehmen.

(2) Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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