(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Niederösterreich und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Niederösterreich gesetzlich geregelt wird.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Sektor Länder der Teilsektor Länder (S. 1312) im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1 (ESVG 2010). |
(2) Sind Rechtsträger nach Abs. 1 an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, mit mehr als 50 % beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.
0 Kommentare zu § 2 NÖ GRFG