§ 1 NÖ GRFG Ziel

NÖ GRFG - Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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