§ 7 NÖ GRFG

Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.

(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.

(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 11.11.2020

In Kraft vom 01.06.2014 bis 11.11.2020

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.

(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.

(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

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