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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.
(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.
(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.
(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
(5) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.
(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.