(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.
(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw. seine Rechtsnachfolger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.
(3) Abs. 1 gilt im Fall des § 2 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
0 Kommentare zu § 5 NÖ GAG 1973