§ 11 NÖ GAG 1973 Festsetzung der Abgabe

NÖ GAG 1973 - NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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