§ 14 NÖ GAG 1973 Erstattung und Anrechnung

NÖ GAG 1973 - NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes (§ 2 Abs. 2) vor Ablauf des Abgabenjahres (bei Monatsabgaben: des Abgabenmonates), so ist auf Antrag derjenige Teil der für dieses Abgabenjahr (diesen Abgabenmonat) entrichteten Jahresabgabe (Monatsabgabe) zu erstatten, welche der auf Monate (Wochen) abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein Erstattungsantrag kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Widerrufsentscheidung gestellt werden.

(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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