§ 7 NÖ GAG 1973 Sicherstellung

NÖ GAG 1973 - NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder nach § 5 zu begegnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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