(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.
(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:
- | Art und Umfang der Sondernutzung, | |||||||||
- | Auflagen und Bedingungen, | |||||||||
- | Dauer der Sondernutzung, | |||||||||
- | Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung, | |||||||||
- | Sachleistungen, | |||||||||
- | Entgelt. |
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
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