§ 1a NÖ GAG 1973 Sondernutzung

NÖ GAG 1973 - NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

-

Auflagen und Bedingungen,

-

Dauer der Sondernutzung,

-

Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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